Geschäftsstelle SPTA

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Statuten 

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 19. März 2005 / Statuten-Änderungen gemäss GV in Sion vom 21. März 2010

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

 

I. Sinn und Zweck des Verbandes


1. Name

 Der am 23. April 1930 gegründete Verband trägt den Namen "Swiss Professional Tennis Association  (nachstehend SPTA) und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Die SPTA ist Kollektivmitglied des Schweizerischen Tennisverbandes (nachstehend Swiss Tennis) gemäss der jeweils gültigen Vereinbarung zwischen SPTA und Swiss Tennis.
  

2. Sitz

Sitz des Verbandes ist der gesetzliche Wohnsitz des Präsidenten.  

 

3. Zweck

Der Verband bezweckt, die sportlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Interessen aller nach den Vereinbarungen zwischen SPTA und Swiss Tennis in der Schweiz ausgebildeten und hauptberuflich Tennisunterricht erteilenden Personen durch deren Zusammenschluss zu wahren. Die fünf Leitsätze des SPTA Leitbildes bilden den Rahmen für die Statuten und sind als deren integrierender Bestandteil im Anhang 1 wiedergegeben. Die SPTA will damit einen wesentlichen Beitrag zur Hebung des allgemeinen Spielniveaus in der Schweiz leisten. 

 
4. Ziele 

Nach innen werden im Rahmen der eigenen Möglichkeiten die folgenden Ziele formuliert:
a. Aufrechterhaltung eines bedürfnisgerechten und attraktiven Dienstleistungsangebots
b. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, welche die Verbundenheit der Mitglieder mit ihrem Verband fördern
c. Sicherstellung einer kontinuierlichen Information der Mitglieder über die Verbandstätigkeit mit geeigneten Mitteln
d. Wahrung des guten Rufes der SPTA durch geeignete Massnahmen wie Ausschluss aus dem Verband in Fällen, wo das Verhalten eines Mitgliedes sich für die SPTA als schädlich erweist

Nach aussen gelten im Rahmen der eigenen Möglichkeiten folgende Ziele:
e. Gezielte und regelmässige Öffentlichkeitsarbeit zur Profilierung und Stärkung des Images des Verbands sowie seiner Mitglieder
f. Enge und vertraglich abgestützte Zusammenarbeit mit Swiss Tennis
g. Enge und auf gültige Vereinbarungen abgestützte Zusammenarbeit mit dem BASPO
h. Pflege guter Beziehungen zu den Tennis-Clubs, Tenniscenters und anderen Organisationen der Sport- und Touristikbranche
i. Pflege der Beziehungen zu anderen Berufsverbänden und Organisationen im In- und Ausland, soweit sie die eigene Verbandsarbeit positiv beeinflussen oder neue Impulse vermitteln


II. Mitgliedschaft


5. Mitgliederkategorien

 

Die SPTA bietet folgende Mitgliederkategorien:

-           Mitglieder (siehe unten Art. 6a)

-           Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Freimitglieder (siehe unten Art. 6b)

-           Partner der SPTA (siehe unten Art. 6c)

 
6. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

 a) Mitglieder

Die rechtsgültige Aufnahme in die SPTA als Mitglied bedeutet folgendes:
a1) Stimmrecht (gemäss Art. 12)
a2) Nutzungsrecht für gesamtes Dienstleistungsangebot der SPTA

 

b) Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Freimitglieder und Mitglieder 70 plus

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder können alle diejenigen Präsidenten respektive Mitglieder und Personen werden, die sich besonders um das Wohl des Verbandes verdient gemacht haben. Sie werden an der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie geniessen die Rechte der Aktivmitglieder und sind von allen obligatorischen Beiträgen befreit.

Freimitglieder werden durch den Vorstand ernannt, geniessen die Rechte der Aktivmitglieder und sind von allen obligatorischen Beiträgen befreit.

Mitglieder, die das 70. Altersjahr erreichen, sind von der obligatorischen Beitragspflicht befreit (ohne Beitragszahlung kein Stimmrecht an der GV).

c) Partner der SPTA

Partner der SPTA sind einerseits Firmen, die eine Partnerschaft gemäss Sponsoringkonzept des SPTA eingegangen sind (siehe diesbezügliche Rechte und Pflichten). Andererseits können durch den Vorstand Firmen, Organisationen oder Personen ohne Diplom als Partner aufgenommen werden, die die SPTA und ihre Mitglieder fördern wollen. Sie werden über die SPTA informiert und zu den Anlässen eingeladen, zahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag gemäss Art. 12, haben aber kein Stimmrecht.

7. Beitrittsgesuch

Alle Tennisunterricht erteilenden Personen mit entsprechender Ausbildung können sich um die Aufnahme in die SPTA bewerben. Die Anmeldung hat schriftlich an das Sekretariat zu erfolgen.


8. Aufnahmebedingungen

Bedingung für die Aufnahme als Mitglied ist die bestandene Prüfung als diplomierter Tennislehrer Swiss Tennis und andere vom Vorstand anerkannte gleichwertige Ausbildungen

Für die Mitgliederkategorien Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Partner gelten die vorne unter Art. 6 lit. b und c definierten Aufnahmebedingungen.

Die Aufnahme aller Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 
9. Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der SPTA wird erworben durch die Erfüllung der Aufnahmebedingungen (gemäss Art. 8) und durch den Aufnahmebeschluss des Vorstandes.

Der Vorstand bestätigt die Ablehnung oder Aufnahme als Mitglied schriftlich. Nach der Bezahlung des Mitgliederbeitrags beginnt die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten; die entsprechende Lizenz wird dem neuen Mitglied nach Erfüllung der Beitragspflicht zugestellt.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann innert 20 Tagen an die nächste GV rekurriert werden. Die GV entscheidet endgültig.


10. Dispens von Mitgliederpflichten

Eine vorübergehende Dispens von Mitgliederpflichten kann mittels schriftlichem und begründetem Gesuch dem Vorstand per Ende des Geschäftsjahres beantragt werden.

  
11. Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Jahresbeiträge wird jedes Jahr von der Generalversammlung bestimmt. Der Maximalbeitrag beträgt Fr. 150.- pro Jahr.

Die Jahresbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Mitglieder, welche ihren Beitrag innert der vom Vorstand gesetzten Frist nach Rechnungsstellung nicht bezahlt haben, werden auf der jedes Jahr zu veröffentlichenden Mitgliederliste nicht aufgeführt.

Vorstandsmitglieder SPTA sind von den obligatorischen Beiträgen befreit

12. Stimmrecht

Jedes Mitglied sowie Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Freimitglieder nach Art. 5 verfügen über 1 Stimme an ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen des Verbandes.

Partner werden zu den Veranstaltungen der SPTA eingeladen, besitzen aber kein Stimmrecht.
 

13. Austritt aus dem Verband

Der Austritt aus der SPTA kann nur mittels schriftlicher Austrittserklärung zuhanden des Vorstands per Ende des vorangehenden Geschäftsjahres erfolgen. 


14. Sanktionen, Ausschluss aus dem Verband

Folgende Verstösse werden mit einem Verweis oder - je nach Schwere oder im Wiederholungsfall - mit einem vorübergehenden oder einem dauernden Ausschluss aus dem Verband sanktioniert:
a) Klare Verstösse gegen die Bestimmungen der Statuten der SPTA oder der einschlägigen Reglemente von Swiss Tennis
b) Verhalten der Mitglieder, welches dem Image und dem Ansehen der SPTA sowie dessen Mitgliedern in gravierender Art und Weise abträglich sind
c) Rückstand bei der Bezahlung des Jahresbeitrags: nach zweimaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung sowie bei Fehlen eines begründeten Gesuchs um Stundung oder Erlass kann dies ohne weiteres zum Ausschluss aus der SPTA führen. Solchermassen ausgeschlossene Mitglieder haben, falls sie später wieder aufgenommen werden wollen einen Fortbildungskurs zu absolvieren.

Sanktionen werden vom Vorstand ausgesprochen. Ein definitiver Ausschluss nach lit. a und lit. b erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Im Falle eines Ausschlusses nach lit. c entscheidet der Vorstand aufgrund vorliegender Fakten endgültig.

Gegen die durch den Vorstand verhängten Sanktionen nach lit. a und lit. b kann innert 20 Tagen an die nächste Generalversammlung rekurriert werden. Die GV beschliesst endgültig. Im Zeitraum zwischen der Mitteilung des Vorstandes und der durch Rekurs verlangten Beschlussfassung der Generalversammlung kann das betroffene Mitglied seine Mitgliedschaftsrechte im Rahmen der Bestimmungen von SPTA und Swiss Tennis ausüben.
 


15. Haftung

Der Verband haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung für Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. 


16. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 


III. Organisation


17. Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind die folgenden:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
 

18. Generalversammlung

 

Die Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens 30. April statt. Die Einladung zur Generalversammlung muss schriftlich mindestens 30 Tage im voraus, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden, erfolgen.

Die Obliegenheiten der Generalversammlung sind insbesondere die folgenden:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
c. Genehmigung der Jahresberichte weiterer zu bestimmender Ressort
d. Genehmigung der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und des Budgets
e. Wahl des Präsidenten
f. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
g. Rekurse gegen Verweise oder Ausschlüsse sowie gegen die Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern, Freimitgliedern und Partnern
h. Festsetzung der Jahresbeiträge nach Art. 11
i. Statutenänderungen
j. Beschlussfassung über die Verwendung des Verbandvermögens, soweit sie über das Mass des üblichen Geschäftsverkehrs hinausgeht

Abstimmungen werden durch die einfache Stimmenmehrheit unter Berücksichtigung des im Artikel 12 festgelegten Stimmrechts entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr; im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Zur Gültigkeit der Wahl ist die bindende Erklärung des Gewählten über die Annahme des Amtes erforderlich.

Statutenänderungen erfordern eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden.
 

19. Ausserordentliche Generalversammlungen

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder (von Gesetzes wegen) ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 

20. Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern:
a. Präsident
b. Verantwortlicher Kommunikation
c. Maximal 3 Beisitzer mit Spezialaufgaben

Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Insbesondere bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand kann im Rahmen des an der GV zu genehmigenden Budgets die administrativen Aufgaben der SPTA einem externen Sekretariat übertragen. Das Sekretariat steht für administrative Arbeiten allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung. Der Vorstand bestimmt ein Mitglied als Verbindung, Aufsicht und zur Berichterstattung über die Sekretariatsangelegenheiten.

Ebenso erlässt der Vorstand ein Organisationsreglement, in dem die Rechte und Pflichten aller Vorstandsmitglieder und des Sekretariates verbindlich festgeschrieben sind.

Dem Vorstand obliegen insbesondere die Geschäftsführung, die Ausführung der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er besitzt diesbezüglich alle Kompetenzen, sofern sie nicht durch GV-Beschluss oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Zur Beschlussfassung müssen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Sie können auch auf dem Zirkularweg erfolgen, wobei alle Vorstandsmitglieder zu begrüssen sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand entweder interimistisch einen Nachfolger oder die Funktion wird von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.
 

21. Revisoren

Durch die Generalversammlung sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Verbandsbuchhaltung. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
 
lV. Auflösung und Liquidation des Verbandes


22. Auflösungsbeschluss, Liquidation

Abgesehen von den gesetzlichen Auflösungsgründen kann der Verband nur aufgelöst werden, wenn die Erreichung seiner Zweckbestimmung unmöglich wird.

Die Auflösung des Verbandes kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, an welcher mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer 4/5 Mehrheit der an der GV vertretenen Stimmen.

Wird die für den Auflösungsbeschluss notwendige Beteiligung nicht erreicht, so kann in einer neu einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung der Verband mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des noch vorhandenen Verbandsvermögens. Die Ausführung der Liquidation obliegt dem Vorstand.
 

V. Rechtsverbindlichkeit der Statuten

23. Sprache

Die Statuten werden auch ins Französische übersetzt. Der deutsche Text der Statuten ist rechtsverbindlich.


24. Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten heben alle früheren Erlasse auf. Sie treten sofort mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 19. März 2005 in Kraft. 

 

Anhang 1

SPTA Leitbild


1. Berufsverband professioneller Tennislehrer

Fachkundig und mit professionellen Mitteln geführt, bildet die SPTA ein vom Markt anerkannter Berufsverband, in welchem alle professionell Tennisunterricht erteilenden Personen zusammengeschlossen sind.

2. Garantie für Qualität im Tennisunterricht

Ein umfassendes, marktorientiertes und erstklassiges Aus- und Weiterbildungsangebot sichert die Qualität des Tennisunterrichts seiner Mitglieder. Durch aktives Engagement wird das diesbezügliche Angebot von Swiss Tennis ergänzt.

3. Angebot von vielfältigen und differenzierten Dienstleistungen

Ein bedürfnisgerechtes und attraktives Dienstleistungsangebot unterstützt die Mitglieder bei ihrer Tätigkeit und in ihrem Arbeitsumfeld.

4. Drehscheibe für Kommunikation nach aussen und innen

Gezielte und regelmässige Öffentlichkeitsarbeit sorgt für die Profilierung und Stärkung des Verbandsimages - und damit auch für dasjenige seiner Mitglieder.

Kontinuierliche Information über die Verbandstätigkeit mit geeigneten Mitteln stärkt die Verbundenheit der Mitglieder mit ihrem Verband.

5. Förderung von Kontakten und Beziehungen

Eng und vertraglich abgestützte Zusammenarbeit mit Swiss Tennis, systematische Kontakt- und Beziehungspflege zu andern Verbänden, Vereinen und Organisationen im In- und Ausland erleichtern die Verbandsarbeit und sorgen für die Vermittlung von neuen Impulsen.
 

 Die vorliegenden Statuten heben alle früheren Erlasse auf. Sie treten sofort mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 19. März 2005 und Statutenänderung vom 21. März 2010 in Kraft.

 


Swiss Professional Tennis Associations SPTA

 

Der Präsident

Der Vizepräsident

 

 

Rony Staffieri

Tarcisio Moroni

   

 

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